Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Hinweis: Soweit im folgenden Text personenbezogene Bezeichnungen nur in geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

1 Vertragsparteien

Im Hinblick auf akademische Studiengänge an der lizensierten Hochschule United International Schools (im Folgenden kurz UIS genannt), Malta wird zwischen der Bona Scientia Bildungsmanagement GmbH, FN 605035 h, Stadtplatz 30, 4710 Grieskirchen (im Folgenden „Bona Scientia“ genannt) und der*dem Studierenden der UIS (im Folgenden “Studierende*r“ genannt), beide gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt, auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Entscheidungen ((Malta Further and Higher Education Authority/MFHEA, Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria) ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, für den die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten.

2 Konsumentenschutz

Im Sinne des Konsumentenschutzrechtes ist die Bona Scientia Unternehmerin, die*der Studierende Verbraucher*in.

3 Studien

(1) An der lizensierten Hochschule United International Schools Malta (kurz: UIS), sind ordentliche Studien (Bachelorstudienlehrgänge, Masterstudienlehrgänge) akkreditiert, die durch entsprechenden Bescheid der Maltesischen Behörde (Malta Further and Higher Education Authority/MFHEA/ https://mfhea.mt) in Rechtskraft getreten sind und in deutscher und/oder englischer Sprache international angeboten werden.

Die Bona Scientia als Kooperationspartner der UIS in Österreich unterstützt die UIS Malta in der organisatorischen und administrativen Abwicklung des Studienbetriebes.

(2) Als Regelstudien an der UIS werden geführt:

  1. Bachelorlehrgänge im Umfang von 180 ECTS,
  2. Masterlehrgänge im Umfang von 90 ECTS.

Die Normalstudiendauer umfasst für Bachelorlehrgänge sechs Semester, für Masterlehrgänge 4 Semester.

4 Ordentliche Studierende

(1) Als „Ordentliche Studierende“ (hier kurz: Studierende) gelten jene Personen, die zu einem Regelstudium (Bachelorstudiengang, Masterstudiengang) an der UIS zugelassen sind.

5 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist ein Studiengang der UIS und die ordnungsgemäße Abwicklung desselben gemäß den im jeweiligen Studiengangs-Curriculum und dem Akkreditierungsbescheid der Malta Further and Higher Education Authority (MFHEA) festgehaltenen Studienbedingungen.

(2) Das Curriculum des gewählten Studienganges sowie sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der UIS bzw. der Bona Scientia veröffentlichten Richtlinien und Vorschriften (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zulassungsordnung, Prüfungsordnung, Validierungsordnung, Verlautbarungen des Rektorats) gelten als Bestandteile des Vertrages und sind von den Vertragsparteien bei der Organisation und Abwicklung des Studienbetriebes zu beachten.

(3) Die angeführten Vertragsbestandteile können Änderungen unterworfen sein, die mit dem Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens für das vorliegende Vertragsverhältnis verbindlich werden. Die*Der Studierende nimmt zur Kenntnis, dass die Bona Scientia bzw. die UIS Änderungen der genannten Vertragsbestandteile (zB des Curriculums), welche nicht akkreditierungsrelevant sind, vornehmen können und gibt ihr*sein ausdrückliches Einverständnis dazu. Die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages bzw. des Studienvertrages bleibt von diesen Änderungen unberührt.

6 Vertragsabschluss Studienvertrag und Zulassung zum Studiengang

(1) Der*die Studierende schließt einen Studienvertrag mit der UIS.

(2) Nach erfolgreicher Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens (Studienberatung) begehrt die*der Zulassungswerber*in durch Übermittlung eines entsprechenden – ihr*ihm seitens der UIS oder der Bona Scientia zur Verfügung gestellten – Formulars an die UIS die Zulassung als ordentlich Studierende*r an der UIS.

Mit diesem Schritt dokumentiert die*der Zulassungswerber*in den Willen zum Abschluss des Studienvertrages für das von ihr*ihm gewählte Studium an die UIS, welches im Zeitpunkt des Zuganges bei der UIS seine Bindungswirkung entfaltet. Im Studienvertrag integriert ist ein Dienstleistungsvertrag mit Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner der UIS, welcher die UIS bei der organisatorischen und administrativen Abwicklung des Studienbetriebes unterstützt.

(3) Der*des Zulassungswerbers*in muss zum Zeitpunkt der Übermittlung des Angebots zum Abschluss des Studienvertrages das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verfügen.

(4) Unter der Bedingung der Vorlage aller erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und anhand von vollständig (persönlich oder digital) durch die*den Studierende*n vorgelegten Originalurkunden werden von der UIS die Zulassungs-voraussetzungen geprüft und im positiven Fall an die*den Zulassungswerber*in eine Zulassungsbestätigung übermittelt.

(5) Ist dem Studierenden die Anreise zwecks persönlicher Vorlage von Originaldokumenten nicht zuzumuten, kann der Studierende Identität und Originalität der Urkunden durch einen Notar feststellen lassen und diese Feststellung als beglaubigte Abschrift digital an die UIS übermitteln.

(6) Der Studienvertrag kommt im Zeitpunkt des Zugangs der Zulassungsbestätigung bei der*dem Zulassungswerber*in rechtsverbindlich zustande (Annahme des Angebots zum Vertragsabschluss). Die*Der Zulassungswerber*in ist ab diesem Zeitpunkt ordentliche*r Studierende*r und zum ordentlichen Studium an der UIS zugelassen.

7 Vertragsabschluss Dienstleistungsvertrag

(1) Im Studienvertrag zwischen UIS und der*dem Studierenden integriert ist ein Dienstleistungsvertrag mit Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner der UIS, welcher die UIS bei der organisatorischen und wirtschaftlichen Abwicklung des Studienbetriebes unterstützt.

(2) Der Studienvertrag zwischen UIS und dem*der Studierenden und damit auch der Dienstleistungsvertrag zwischen Bona Scientia und dem*der Studierenden kommt im Zeitpunkt des Zugangs der Zulassungsbestätigung bei der*beim Zulassungswerber*in zustande (Annahme des Angebots zum Vertragsabschluss durch die UIS).

Eine digitale/elektronische Übermittlung der Zulassungsbestätigung an eine vom* von der Zulassungswerber*in genannten E-Mail-Adresse gilt als ausreichend, um das Vertragsverhältnis zwischen Bona Scientia und der *dem Studierenden rechtswirksam verbindlich werden zu lassen.

(3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die UIS. Im Falle eines negativen Aufnahmeverfahrens hat die*der Zulassungswerber*in gegenüber Bona Scientia kein Ersatzrecht für eventuell entstandenen diesbezüglichen Aufwand.

8 Rücktritt vom Studienvertrag (Widerruf); Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag

(1) Die*Der Studierende hat das Recht, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (= das Datum der Zustellung der Zulassungsbestätigung) kostenfrei vom Studienvertrag mit UIS und damit gleichlautend vom Dienstleistungsvertrag mit Bona Scientia zurücktreten.

(2) Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss die*der Studierende den Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, der UIS mittels einer eindeutigen Erklärung mitteilen. Hierzu kann das auf der Website der UIS bzw. der Bona Scientia abrufbare Muster-Widerrufsformular verwendet werden. Die Verwendung ist jedoch nicht zwingend. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Frist schriftlich abgesendet und nachweislich der UIS zugestellt wurde.

(3) Ein allenfalls bereits bezahlter Studienbeitrag wird vollständig rückerstattet.

(4) Nach Verstreichen der genannten Rücktrittsfrist kann der Studienvertrag mit UIS bzw. Dienstleistungsvertrag mit Bona Scientia nur mehr nach den Bestimmungen über die Beendigung des Studienvertrages bzw. Dienstleistungsvertrages aufgelöst werden.

9 Rechte und Pflichten der Vertragspartner

(1) Die UIS ist verpflichtet, das von der*vom Studierenden gewählte Studium entsprechend dem jeweiligen Curriculum durchzuführen, einen ordnungsgemäße Lehre zu gewährleisten, die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen (Lehrende) und inhaltlichen Ressourcen (Lehrunterlagen) zur Verfügung zu stellen und jene Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die*der Studierende in der Lage ist, das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit (Regelstudiendauer) abschließen kann. Die UIS bedient sich dazu der organisatorischen und wirtschaftlichen Hilfestellung durch die Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner.

(2) Die UIS und die Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner schulden dem*der Studierenden keinen konkreten Studienerfolg.

(3) Die*Der Studierende ist verpflichtet, den für das gewählte Studium vorgesehene Studiengebühr vollständig zu bezahlen.

(4) Die*Der Studierende ist verpflichtet, das gewählte Studium gemäß dem jeweiligen Curriculum und den durch die UIS vorgegebenen Rahmenbedingungen in der vorgesehenen Zeit zu betreiben, am Unterricht teilzunehmen, die festgelegten Prüfungs- und Abgabetermine und diesbezügliche Vorgaben einzuhalten (zB Teilnahme an Evaluierungen, etc.).

(5) Mit dem Zeitpunkt der Einrichtung des elektronischen Studierenden-Accounts ist dieser für die Kommunikation zwischen Studierender*m und UIS bzw. dem Kooperationspartner Bona Scientia während des Studiums maßgeblich und rechtsverbindlich (zB für Terminvereinbarungen, Informationen zum Studium, etc.). Die*Der Studierende ist verpflichtet, Informationen im Studierenden-Account regelmäßig abzurufen sowie Nachrichten (auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit) zu lesen.

(6) Die vorsätzliche, unbefugte Weitergabe des Studierendenausweises oder des Passwortes des Studierenden-Accounts ist untersagt und stellt einen wichtigen Grund für die Auflösung des Studienvertrages dar.

(7) Die*Der Studierende ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Daten, insbesondere des Wohnortes und/oder der Zustelladresse unverzüglich der UIS bzw. der Bona Scientia bekanntzugeben.

10 Studiengebühren – Allgemeine Bestimmungen

(1) Die UIS ist berechtigt, für Ihre Studiengänge Studiengebühren vorzuschreiben und die*der Studierende ist verpflichtet, die für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Studiengebühr fristgerecht und spesenfrei zu bezahlen.

Die UIS hat hinsichtlich Studiengebühren die Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich Forderungsmanagement beauftragt.

(2) Die Bezahlung der gesamten für den Studiengang vorgesehenen Studiengebühr inklusive aller im Zusammenhang mit dem Studium weiter angefallenen Gebühren oder Entgelte für Leistungen der UIS oder der Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner ist Voraussetzung für den Abschluss und die Ausstellung von Zeugnissen und Abschluss-dokumenten. Die UIS ist berechtigt, die Abschlussdokumente bis zur vollständigen Bezahlung aller Beiträge, Gebühren oder sonstigen Entgelte für Leistungen der UIS oder der Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner zurück zu halten.

(3) Bei Zahlung mit Kreditkarte geht das Disagio (Servicegebühr) in der Höhe von pauschal 3% der Studiengebühr zu Lasten des Studierenden; dieser Betrag ist vom Studierenden der Studiengebühr hinzuzurechnen. Kosten bzw. Bankspesen, welche sich bei einem erfolglosen Einzug aufgrund einer vom Studierenden erteilten Einzugsermächtigung ergeben, sind vom Studierenden zu ersetzen.

(4) Zahlt die*der Studierende die Studiengebühr nicht fristgerecht, wird der offene Betrag auf Kosten der*des Studierenden eingemahnt, wobei die UIS bzw. die Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner berechtigt ist, für die dabei anfallenden zusätzlichen Bearbeitungskosten ein Pauschale von Euro 40,00 pro Mahnschritt dem*der säumigen Studierenden zu verrechnen.

(5) Die UIS bzw. die Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner ist ebenfalls berechtigt, vor Einbringung einer Klage bei Gericht ein gewerbliches Inkasso-Büro bzw. einen Anwalt mit der Einbringung der aushaftenden Schuld des Studierenden zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Studierende.

(6) Der UIS bzw. der Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner steht das Recht zu, bis zur vollständigen Bezahlung aller ausständigen Beträge ihre Leistung zurückzuhalten und dem säumigen Studierenden den Zugang zur Online-Lehrplattform und den Zugang zu den Lernunterlagen zu sperren.

(7) Zahlt die*der Studierende den Lehrgangsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht, wird der offene Betrag auf Kosten der*des Studierenden samt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gerichtlich eingefordert.

(8) Wird bezüglich einer nicht bezahlten Studiengebühr Klage bei Gericht eingebracht, gilt der Studienvertrag durch die UIS bzw. der Dienstleistungsvertrag durch die Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner als einseitig aufgelöst und die*der Studierende ist aus dem Studium ausgeschlossen.

(9) Die im Studienvertrag vereinbarte Studiengebühr umfasst nicht

  1. a) Leistungen der Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner über die Normalstudiendauer (4 Semester beim Masterstudiengang, 6 Semester beim Bachelorstudiengang) hinaus.

11 Studiengebühren – Leistungsumfang, Leistungsdauer, Vorschreibung

(1) Die*Der Studierende eines Studienganges an der UIS ist verpflichtet, eine Studiengebühr zu bezahlen. Die konkrete Höhe der Studiengebühr ist auf der Website der UIS bzw. der Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner beim jeweiligen Studiengang angeführt und wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bestandteil des Studienvertrages.

Die Studiengebühr deckt alle Leistungen der UIS bzw. der Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner innerhalb der Normalstudiendauer eines Studiengangs ab. Die Normalstudiendauer umfasst 4 Semester bei einem Masterstudiengang und 6 Semester bei einem Bachelorstudiengang

(2) Wird ein Studiengang nicht innerhalb der vorgesehenen Normalstudiendauer abgeschlossen, kann die*der Studierende die Studiendauer freiwillig verlängern, indem er*sie für jedes weitere Semester einen Verwaltungsbeitrag in Höhe von EUR 600,00 an Bona Scientia bezahlt. Die Verlängerung der Studiendauer wird vor Beendigung der Normalstudienzeit automatisch schriftlich angeboten; der Studierende kann durch Anweisung des vorgeschriebenen Verwaltungsbeitrags die Studiendauer um jeweils ein Semester verlängern (Zustimmung durch schlüssige Handlung).

(3) Jeder Studiengang endet aber jedenfalls nach Ablauf der im Curriculum vorgesehenen Maximalstudiendauer; eine weitere Verlängerung der Studiendauer ist nicht mehr möglich. Der/die Studierende ist zu exmatrikulieren.

(4) Die Studiengebühr für einen Studiengang an der UIS wird grundsätzlich von Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner (mit Zustimmung der UIS) in voller Höhe (Einmalzahlung) vorgeschrieben und eingehoben. Eine Vorschreibung der Studiengebühr kann auch abweichend von dieser Regelung (als Semesterzahlung, als Monatszahlung) vorgenommen werden, bedingt jedoch eine separate Vereinbarung zur Zahlungsmodalitäten mit der Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner.

(5) Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Studienvertrages für einen Studiengang an der UIS durch die*den Studierenden ist die*der Studierende verpflichtet, 100% eines etwaig verbliebenen Restbetrages in Bezug auf die gesamten zu leistenden Studienentgelte zu bezahlen.

(6) Der Restbetrag ist die Differenz zwischen den Studienentgelten, die insgesamt für den Studiengang vereinbart waren, und den bis zum Kündigungszeitpunkt bereits geleisteten Studienentgelten.

12 Unterbrechung/Beurlaubung vom Studium

(1) Die*Der Studierende eines Studiengangs ist berechtigt, bei Vorliegen maßgeblicher Gründe mit Genehmigung durch den Dekan/die Dekanin der UIS das Studium für maximal ein Semester zu unterbrechen. Die Unterbrechung ist schriftlich im Rektorat der UIs mittels Formular zu beantragen.

(2) Während der Zeit der Unterbrechung kann keine Lehrveranstaltung besucht oder Prüfung abgelegt werden.

13 Beendigung des Studienvertrages – Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Studienvertrag mit UIS endet durch

  1. ordentliche Kündigung,
  2. außerordentliche Auflösung oder
  3. sonstige Beendigungsgründe.

Mit der Beendigung des Studienvertrags (Vertragsverhältnisses zwischen UIS und der*dem Studierenden) endet auch der Dienstleistungsvertrag zwischen der*dem Studierenden und Bona Scientia.

(2) Ordentliche Kündigung: Die*Der Studierende kann den Studienvertrag durch ordentliche Kündigung ohne Angabe eines Grundes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeden Semesters in Textform (zB E-Mail) auflösen. Es treten die unter § 11 (5) und § 11 (6) formulierten Bedingungen hinsichtlich Studiengebühr in Kraft.

(3) Außerordentliche Auflösung: Der Studienvertrag kann von beiden Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher das Aufrechterhalten des Studienvertrages unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung – ohne Einhaltung einer Frist – aufgelöst werden. Die Verpflichtung des Studierenden nach § 11 (5) bzw. § 12 (6) auf (vollständige) Bezahlung der Studiengebühr bleibt davon grundsätzlich unberührt und damit aufrecht.

(3.1) Die UIS kann in Abstimmung mit der Bona Scientia als österreichischen Kooperations-partner den Studienvertrag außerordentlich auflösen und bereits bezahlte Studien- bzw. Lehrgangsbeiträge einbehalten oder offene und fällige Lehrgangsbeiträge bzw. Restbeträge einfordern, insbesondere wenn die*der*die Studierende

a) Prüfungen und Abgabetermine nicht innerhalb der Compliance-Regeln der Prüfungsordnung bzw. innerhalb der durch das Curriculum vorgegebenen Fristen absolviert oder einhält,
b) unentschuldigt und unbegründet dem Studium fernbleibt und trotz wiederholter, nachweislicher Kontaktaufnahme (einmal davon per eingeschriebenem Brief) seitens der UIS bzw. der Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner nicht reagiert,
c) durch ihr*sein Verhalten (zB durch Stalking, Mobbing, sexuelle Belästigung, Beleidigung, Diskriminierung, Hass-Kommentare in Sozialen Medien, Kreditschädigung) ihren*seinen Studienfortgang oder den anderer Studierender beeinträchtigt,
d) nachweislich gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen hat (zB Betrugsversuch bei Prüfungen, Plagiat),
e) die Studiengebühr nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt,
f) ein schwer pflichtwidriges Verhalten gegenüber der UIS oder der Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner setzt oder
g) eine schwerwiegende Vertragsverletzung (zB strafrechtlich relevante Tatbestände oder Urheberrechtsverletzungen, Verstoß gegen berechtigte Weisungen, wiederholter Verstoß gegen Hausordnung, Üble Nachrede, Kreditschädigung, etc.) verwirklicht.

Wurde die*der Studierende vom Studium ausgeschlossen, ist eine Wiederaufnahme in denselben Studiengang nicht mehr möglich. Der Ausschluss wird der*dem Studierenden schriftlich bestätigt.

(3.2.) Die UIS kann in Abstimmung mit der Bona Scientia als österreichischen Kooperations-partner den Studienvertrag weiters außerordentlich auflösen, wenn

a) die bestehende Akkreditierung eines Studienganges von der akkreditierenden Behörde widerrufen wird und eine Beendigung des Studiums nicht möglich ist oder

b) die Weiterführung eines Studienganges aus nicht von UIS oder Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner verschuldeten Gründen unmöglich ist („Höhere Gewalt“).

Der Studienvertrag gilt diesfalls mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Bekanntgabe des Auflösungsgrundes bei der*dem Studierenden als aufgelöst. Die*Der Studierende erhält in diesem Fall bereits geleistete Zahlungen aliquot – bezogen auf die nach Auflösung des Studienvertrages verbleibenden Restlaufzeit der Regelstudiendauer – rückerstattet. Darüber hinaus erwachsen der*dem Studierenden aus einer Vertragsauflösung keinerlei Ansprüche gegenüber der UIS oder Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner (insb. kein Ersatz von im Hinblick auf das Studium getätigten Aufwendungen, entgangener Gewinn, etc.).

(4) Sonstige Beendigungsgründe: Der Studienvertrag endet – ohne, dass es eines Kündigungs- oder Auflösungsausspruches bedarf – insbesondere

  1. mit dem Tag des erfolgreichen Abschlusses des Studiums.
  2. bei negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung. Die Verpflichtung des Studierenden nach § 11 (5) bzw. § 12 (6) auf (vollständige) Bezahlung der Studiengebühr bleibt davon grundsätzlich unberührt und damit aufrecht.
  3. nach Ablauf der Maximalstudiendauer.
  4. bei Tod der*des Studierenden.
  5. bei Liquidation der UIS.

14 Studierendenausweis und Studierendenaccount (Moodle)

(1) Zu Beginn des Studiums erhält die*der Studierende einen Studierendenausweis in digitaler Form.

(2) Die*Der Studierende erhält einen elektronischen Studierendenaccount eingerichtet, mit welchem der Zugang zur elektronischen Studierenden-Plattform Moodle möglich ist.

(3) Bei Beendigung des Studiums wird der Studierendenaccount (Moodle) deaktiviert.

15 Zeugnisse und Abschluss eines Studiums

(1) Nach Absolvierung aller im jeweiligen Curriculum vorgesehenen Studienleistungen und vollständiger Bezahlung aller für das jeweilige Studium angefallenen Studienentgelte hat die*der Studierende Anspruch auf Ausstellung eines Abschlusszeugnisses.

(2) Zwischenzeugnisse oder Leistungsnachweise werden seitens der UIS elektronisch bereitgestellt und können von der*vom Studierenden selbständig über den Studierendenaccount heruntergeladen werden.

(3) Bei Verlust von Abschluss-Zeugnissen wird für eine Neuausstellung (Duplikat) ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30,00 verrechnet.

(4) Das Recht zur Führung des erworbenen akademischen Grades erlangen die Absolvent*innen mit bescheidmäßiger Verleihung des akademischen Grades durch UIS.

16 Geistiges Eigentum

(1) Die im Rahmen des Studiums bereitgestellten und präsentierten Lehrveranstaltungs-unterlagen sind und bleiben geistiges Eigentum der*des jeweiligen Urhebers*in und stehen ausschließlich jenen Personen zur Verfügung, welche an der entsprechenden Lehrveranstaltung teilnehmen bzw. teilgenommen haben.

(2) Sofern nicht ausdrücklich oder stillschweigend (zB auf Grund des jeweiligen Inhalts der Lehrveranstaltungsunterlagen) anderes mit UIS bzw. mit der*dem Urheber*in vereinbart ist, ist eine über die freien Werknutzungsrechte (zB Anfertigung von Kopien zum eigenen Gebrauch, Zitate einzelner Stellen) hinausgehende Nutzung nicht gestattet.

(3) Sämtliche im Rahmen des Studiums von der*vom Studierenden geschaffenen Werke bleiben in deren*dessen geistigen Eigentum. UIS ist bei jeder Veröffentlichung/ Verwertung zu nennen und darüber zu informieren.

(4) Die*Der Studierende räumt der UIS bzw. der Bona Scientia als österreichischen Kooperationspartner unentgeltlich eine zeitlich und örtlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung gemäß § 24 Abs 1 und 2 UrhG für alle von ihr*ihm im Rahmen des Studiums geschaffenen Werken (einschließlich Bachelor- und Masterarbeiten, Seminararbeiten, Fallstudien, Projektarbeiten) für sämtliche der*dem Urheber*in vorbehaltene Verwertungsarten im Rahmen der Lehre und Forschung einschließlich des Rechts zur Nutzung im Internet sowie der Möglichkeit der Einräumung von Werknutzungsbewilligungen an Dritte ein. UIS bzw. Bona Scientia ist etwa berechtigt, Fotos, Videos und Texte, welche im Rahmen des Studiums von der*vom Studierenden als Urheber*in geschaffen wurden, zu Marketingzwecken (zB auf der Website der UIS bzw. Bona Scientia, in Printprodukten derselben) zu verwenden.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums räumt die*der Studierende der UIS bzw. der Bona Scientia das Recht ein, die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der UIS bzw. der Bona Scientia zu veröffentlichen und elektronisch zu archivieren.

(6) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums verpflichtet sich die*der Studierende, die positiv beurteilte Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) durch Übergabe an die Bibliothek der UIS bzw. Bona Scientia zu veröffentlichen und elektronisch zu archivieren.

(8) Mit erfolgreichem Abschluss einer schriftlichen Prüfung (Seminararbeit, Fallstudie, Hausarbeit, Essay, Projektarbeit etc.) räumt die*der a. o. Studierende der UIS bzw. der Bona Scientia das Recht ein, gegebenenfalls die schriftlichen Prüfungsarbeiten durch Übergabe an die Bibliothek der UIS oder der Bona Scientia zu veröffentlichen und elektronisch zu archivieren.

(9) Das Recht der*des Studierenden, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) für längstens drei Jahre nach der Ablieferung zu beantragen, bleibt davon unberührt. Eine zeitlich befristete Informationssperre zu einer Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) kann vom Studierenden beim Rektorat der UIS beantragt werden und muss dabei glaubhaft gemacht werden, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der*des Studierenden mit einer Veröffentlichung gefährdet sind.

17 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) UIS bzw. Bona Scientia sind gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur automatisierten Verarbeitung der von der*vom Studierenden erhobenen Daten berechtigt, sofern die Verarbeitung zur Erfüllung einer (vertrags)rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher die UIS bzw. Bona Scientia unterliegt. Um den Online-Campus und Online-Lernsysteme der UIS nutzen zu können, ist ebenfalls die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich.

(2) Die*Der Studierende nimmt zur Kenntnis, dass von ihr*ihm seitens der UIS bzw. Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner erhobene Daten für Zwecke des Studiums verarbeitet werden dürfen. Auf der Website der UIS bzw. der Bona Scientia ist eine entsprechende Datenschutzerklärung abrufbar.

(3) Die*Der Studierende verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnisse der UIS sowie von mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen und Kooperationspartnern, welche ihr*ihm während des Studiums bekannt werden, geheim zu halten.

(4) Die*Der Studierende erhält für Zwecke des Studiums seitens der UIS bzw. Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner Telefonanrufe und elektronische Post derselben.

18 Schadenersatz

(1) Die Vertragsparteien haften nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Länderbestimmungen.

(2) Die UIS bzw. Bona Scientia als österreichischer Kooperationspartner haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden (Vermögensschäden, entgangener Gewinn), die der*dem Studierenden in Zusammenhang mit dem Studium erwachsen könnten.

19 Sonstige Bestimmungen

(1) Für Streitigkeiten aus dem Studienvertragsverhältnis zwischen UIS und der*dem Studierenden ist das sachlich zuständige Gericht Valetta, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertragsverhältnis zwischen Bona Scientia und der*dem Studierenden ist das sachlich zuständige Gericht das Landesgericht Wels, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Sollten eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die der Intention der unwirksamen Bestimmung(en) möglichst nahekommt.

(4) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit zumindest der Textform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Erfordernis. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.